Neue Wege für die Produktzulassung von In-vitro-Diagnostica
Entwurf der zweiten Änderung des Medizinproduktegesetzes im Abstimmungsverfahren
Autor: Martin Lechte
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf zur
zweiten Änderung des Medizinproduktegesetzes (MPG) den betroffenen
Kreisen zur Stellungnahme übersandt. Durch die zweite Änderung
des Medizinproduktegesetzes wird der Verpflichtung der Bundesregierung,
die EG-Richtlinie über In-vitro-Diagnostica (Richtlinie 98/79/EG)
in nationales Recht umzusetzen, Rechnung getragen. Die europäische
In-vitro-Diagnostica (IVD) Richtlinie wird somit in Verbindung mit der
zweiten Änderung des Medizinproduktegesetzes bis zum 07. Dezember
1999 in nationales Recht umgesetzt. Die Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft schaffen die erforderlichen eigenen nationalen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, um die Grundlage zur Umsetzung der Richtlinie
innerhalb der vereinbarten zwölf Monate nach Inkrafttreten zu legen
und eine Anwendung 18 Monate nach Inkrafttreten zu ermöglichen.
Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie, im Dezember 2003,
endet die Übergangsfrist für die Anwendung der IVD-Richtlinie
- spätestens dann unterliegen alle ab diesem Stichtag erstmalig
in Verkehr gebrachten In-vitro-Diagnostica verbindlich den Vorgaben
der Richtlinie bzw. des zugehörigen nationalen Rechts und müssen
mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Eine Ausnahme stellen lediglich
die Produkte für Leistungsbewertungszwecke dar. Diese Angleichung
der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften soll die Beseitigung und Verhütung
von Handelshemmnissen gewährleisten, wobei gleichzeitig ein hochgradiger
Gesundheitsschutz für Patienten, Anwender und Dritte erreicht werden
soll.
Die CE-Kennzeichnung ist somit eine Voraussetzung und ein sichtbares
Zeichen für den Marktzutritt im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum.
Weiterhin repräsentiert die Anbringung der CE-Kennzeichnung die
Versicherung seitens des Herstellers, daß das gekennzeichnete
Produkt alle Vorgaben der Richtlinie, insbesondere den Sicherheitsstandard,
einhält.
Der hohe Sicherheitsstandard wird u.a. durch Miteinbeziehung der "Gemeinsamen
Technischen Spezifikationen" (Common technical specifications,
CTS) und "Harmonisierten Normen" unterstützt. Die Forderung
nach der Implementierung eines Beobachtungs- und Meldesystem vertieft
die Gefahrenerkennung und -abwehr bei IVD-Produkten und berücksichtigt
die notwendige Marktbeobachtung.
Die Richtlinie gilt für die Reagenzien, die entsprechenden Analysengeräte
sowie das Kontroll- und Kalibriermaterial, die in ihrer Zweckbestimmung
als In-vitro-Diagnostica (IVD) eingestuft werden. Durch die EG - Richtlinie
wird die Entwicklung, Herstellung, das Inverkehrbringen sowie die Gefahrenerfassung
und -abwehr von Produkten einbezogen, die für In-vitro Untersuchungen
aus dem menschlichen Körper stammenden Proben eingesetzt werden.
Die In-vitro-Diagnostica werden im Hinblick auf die sogenannten "Konformitätsbewertungsverfahren"
in zwei Hauptklassen aufgeteilt: zum einen die In-vitro-Diagnostica,
die im Anhang II der Richtlinie gelistet sind, zum anderen "alle
übrigen" IVD. Die Produkte des Anhangs II wiederum sind noch
einmal in zwei Unterklassen aufgeteilt und finden sich entsprechend
in der Liste A bzw. B wieder. Dabei wird auf die hohe Gefährdung
dieser In-vitro-Diagnostica bei der Anwendung zur Untersuchung eingegangen.
Darüber hinaus gibt es spezielle Anforderungen, die an die Produkte
gestellt werden, die zur Eigenanwendung ("home tests") bestimmt
sind. Sowohl die Produkte des Anhangs II (Liste A und B) als auch die
Produkte zur Eigenanwendung müssen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens
einer sogenannten "Benannten Stelle" ("Notified Body")
zur Überprüfung und Zertifizierung vorgestellt werden müssen.
Gegenwärtig bereitet sich in Deutschland das Paul - Ehrlich -Institut
auf seine Funktion als Benannte Stelle vor. In der zweiten Klasse sammelt
sich der große Pool der sogenannten restlichen In-vitro-Diagnostica,
für die zwar auch ein Konformitätsbewertungsverfahren mit
den daraus resultierenden Anforderungen durchlaufen werden muß,
die aber keiner Benannten Stelle vorgestellt werden müssen.
Ähnlich wie in der Medizinprodukterichtlinie (93/42/EWG) werden
an alle In-vitro-Diagnostica, egal welcher Klassen- oder Listeneinstufung,
sogenannte "Grundlegende Anforderungen" gestellt. Die Erfüllung
dieser "Grundlegenden Anforderungen" im Hinblick auf die Zweckbestimmung
dient zur Sicherheit und zum Schutz der Patienten. Gleichzeitig wird
aber auch das unmittelbare Umfeld, wie z.B. die Betreiber und Anwender
miteinbezogen. Entscheidend für die Zulassung der IVD - Produkte
ist weiterhin die Einführung eines Qualitätssicherungssystems.
Die Anforderungen, die in puncto Qualitätssicherung an die Hersteller
von IVD-Produkten gestellt werden, repräsentieren einen hohen europäischen
und nationalen Sicherheitsstandard und decken die Bereiche Entwicklung,
Fertigung und Inverkehrbringen ab. Das Qualitätssicherungssystem
unterliegt der Auditierung durch die Benannten Stellen. Um auch diesen
Anforderungen als Benannte Stelle für IVD gerecht zu werden, haben
das Paul - Ehrlich - Institut und Lloyd´s Register Quality Assurance
Ltd. (LRQA) bereits eine entsprechende Kooperation angekündigt.
Um der Forderung nach einer gemeinsamen Marktbeobachtung gerecht zu
werden, werden sowohl Hersteller als auch die Produktklassen der IVD-Industrie
in einer zentralen europäischen Datenbank aufgenommen. Regulierungsdaten
gemäß der IVD - Richtlinie werden in dieser Datenbank eingegeben,
zu denen die zuständigen Behörden Zugang erhalten, damit sie
ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Richtlinie in voller Sachkenntnis
wahrnehmen können.
Mit der zweiten Änderung des Medizinproduktegesetzes wird nicht
nur das Medizinproduktegesetz selbst, sondern auch eine Anzahl weiterer
Gesetze und Verordnungen geändert - meist als Folge der Änderungen
des Medizinproduktegesetzes. Dies sind das Arzneimittelgesetz, das Heilmittelwerbegesetz,
die Medizinprodukte-Verordnung, die Medizinprodukte-Betreiberverordnung,
die Medizingeräteverordnung, die Vertriebswegverordnung für
Medizinprodukte, die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer
und die Verordnung über Arzneimittelgroßhandelsbetriebe.
Einen besonderen Stellenwert nimmt dabei die Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
ein, die einen entscheidenen Einfluß auf die Verteilung von Verantwortlichkeiten
zwischen Herstellern und Betreibern sowie Anwendern hat. Die Betreiber
und Anwender von IVD-Geräten werden im zweiten Änderungsgesetz
MPG dabei bewußt mit in die Medizinprodukte-Betreiberverordnung
aufgenommen.
Die Hersteller von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostica werden
sich mit zahlreichen Veränderungen in der rechtlichen Umgebung,
insbesondere bei der Produktzulassung und den internen und externen
Organisationsstrukturen auseinandersetzen müssen.
(Veröffentlicht in Triplett; Biotech-News von A - Z, Ausgabe 9/99)
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