Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Welche Verpflichtungen ergeben sich für Anwender und Betreiber?
Autor: Dr. Bernhard Hofmann
Am 13. Juni 1998 endet die Übergangsfrist für die CE-Kennzeichnung
von Medizinprodukten. Danach dürfen nur noch Medizinprodukte „erstmalig
in Verkehr“ gebracht werden, wenn sie mit einem CE-Kennzeichen gemäß
dem Medizinproduktegesetz zugelassen sind. Für die Einhaltung dieser
Vorgaben ist der Hersteller verantwortlich. In Ergänzung zu dieser
Vorschrift und als künftiger Ersatz der Medizingeräte Verordnung
(MedGV) hat der Gesetzgeber vorgesehen, eine Medizinproduktebetreiber
Verordnung zu erlassen, die den Umgang mit Medizinprodukten regelt. In
den letzten Jahren sind einige Entwürfe vorgestellt worden, der neueste
stammt vom Dezember 1997. Eine endgültige Entscheidung steht jedoch
noch aus. Dennoch sollen hier kurz die wesentlichen Inhalte der Medizinproduktebetreiberverordnung
(Stand 12/97) vorgestellt werden.
An wen richtet sich diese Verordnung? Diese Verordnung gilt, so sagt
bereits der einleitende Text, für das Errichten, Betreiben und
Anwenden von Medizinprodukten. „Betreiber“ im Sinne des
Medizinproduktegesetztes ist derjenige, der den Besitz, aber nicht notwendigerweise
das Eigentum an einem Medizinprodukt hat - d.h. derjenige, der über
die Sachgewalt verfügt. Dies kann sowohl eine natürliche Person
(z.B. der Inhaber einer Praxis) als auch eine juristische Person (z.B.
ein Krankenhaus, vertreten durch den Geschäftsführer) sein.
Der Betreiber ist für die Erfüllung der Auflagen und Pflichten,
wie sie sich aus MPG und aus Betreiberverordnung ergeben, bzw. wie sie
sich auch teilweise bislang aus der MedGV ergaben, verantwortlich. Art
und Umfang dieser Pflichten stehen in erster Linie im Zusammenhang mit
der Art des Medizinprodukts.
Global kann man sagen, daß die definierten Pflichten mehrschichtig
sind. Einerseits sind allgemeine Pflichten für das generelle Betreiben
von Medizinprodukten, andererseits recht spezifische Anforderungen für
einzelne Gruppen bishin zu expliziten Auflagen für spezielle Medizinprodukte
festgelegt. Die aktiven Medizinprodukte stellen eine solche Gruppe dar,
an deren Betreiben besondere Anforderungen gestellt werden. Aktive Medizinprodukte
sind solche, die für ihren zweckbestimmungsgemäßen Betrieb
eine Energiequelle, extern oder intern, benötigen. Somit sind alle
Medizinprodukte mit Stromversorgung, egal ob batterie-, akku- oder netzbetrieben,
in jedem Fall in die Kategorie der aktiven Medizinprodukte einzustufen.
Als Untergruppe dieser aktiven Medizinprodukte hat der Gesetzgeber,
ähnlich wie auch schon in der MedGV, einzelne Produkte in den Anlagen
1 und 2 aufgelistet und spezielle Anforderungen an das Betreiben dieser
Geräte definiert.
Der Bereich der allgemeinen Anforderungen, der sich an das Betreiben
von allen Medizinprodukte richtet, legt im wesentlichen fest, das Medizinprodukte
nur im Rahmen der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung verwendet
werden dürfen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß
nach Medizinproduktegesetz auch Software wie ein Medizinprodukt behandelt
wird und somit auch die Softwaresteuerung von entsprechenden Geräten
mit einbezogen ist. Im weiteren Verlauf werden Vorgaben an den Betreiber
gemacht. Medizinprodukte darf nur derjenige anwenden und betreiben (oder
aber vom Betreiber dazu beauftragt werden), wer nachweislich die dazu
notwendige Sachkenntnis besitzt. Selbstverständlich ist jeder,
der ein Medizinprodukte anwendet oder betreibt, verpflichtet, die Gebrauchsanweisung
und die darin enthaltenen Sicherheitshinweise, aber auch die Einschränkungen
im Hinblick auf Gebrauch und Kombinationen zu beachten.
Neben diesen eher allgemeinen Forderungen stellt der Gesetzgeber auch
Anforderungen an die Überwachung und Überprüfung des
Zustands der Medizinprodukte, die angewendet werden. Für alle Medizinprodukte
sind Instandhaltungsmaßnahmen vorgesehen. Hierzu gehören
unter anderem die Tätigkeiten der allgemeinen Wartung und Reinigung,
aber auch der Desinfektion und der Sterilisation. Wichtig ist hierbei,
das Verfahren zur Anwendung kommen, die nachvollziehbaren Erfolg gewährleisten,
also im Idealfall vom Hersteller vorgegebene oder validierte Verfahren.
Für den Bereich der aktiven Medizinprodukte ist der Betreiber darüber
hinaus dafür verantwortlich, daß vorgeschriebene sicherheitstechnische
Kontrollen ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt
werden. Wie auch beim Betreiben und Anwenden darf der Betreiber nur
Personen mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragen, die
nachweislich die Sachkenntnis dazu besitzen und die räumlichen
Gegebenheiten zur Durchführung haben.
Neben diesen Instandhaltungspflichten kommen im Bereich der aktiven
Medizinprodukte auch noch Verpflichtung zur Durchführung der sogenannten
"Sicherheitstechnischen Kontrollen" hinzu. Wie so häufig
muß auch über die Durchführung dieser sicherheitstechnischen
Kontrollen ein Protokoll angefertigt und archiviert werden, in dem die
wesentlichen Daten der Kontrolle festgehalten werden. Hierzu zählen
neben der durchführenden Person und der angewandten Methode vor
allem auch die erhaltenen Resultate. Besitzt das Medizinprodukt darüber
hinaus noch Meßfunktionen, so ist eine Überprüfung dieser
Meßfunktionen natürlich im Rahmen der sicherheitstechnischen
Kontrollen mit zu berücksichtigen. Neben diesen Kontrollen ergeben
sich zusätzlich noch besondere Auflagen im Hinblick auf Einweisung
und Funktionsprüfungen beim Betreiben von aktiven Medizinprodukten,
die in der Anlage 1 aufgeführt sind. Für das Betreiben dieser
Produkte ist eine Einweisung sowie das Durchführen von Funktionsprüfungen
notwendig - was natürlich auch dokumentiert werden muß. Für
die in der Anlage 2 aufgeführten Produkte sind weitergehende Anforderungen
festgelegt. So ist die Durchführung von meßtechnischen Kontrollen
verpflichtend. Im Rahmen dieser Kontrollen sollen unter anderem die
Meßabweichungen festgestellt und die Einhaltung vorgegebener Fehlergrenzen
überprüft werden. Als Intervalle sind Herstellerangaben zugrunde
zu legen - oder, wenn diese nicht vorhanden sind, die Vorgaben des Gesetzgebers,
wie sie in Anlage 2 vorgegeben werden. Wie bei den anderen Prüfungen
dürfen auch hier nur entsprechend fachkundige Personen vom Betreiber
mit der Durchführung beauftragt werden. Zu den reinen Kontrolltätigkeiten,
für deren fristgerechte und sachgerechte Durchführung der
Betreiber verantwortlich ist, kommen umfangreiche Dokumentationspflichten
hinzu. Denn selbstverständlich sind durchgeführte Prüfungen
zu protokollieren und die Berichte zu archivieren.
Für alle aktiven nicht-implantierbaren Medizinprodukten hat der
Betreiber, so sieht es die Betreiberverordnung vor, ein Bestandsverzeichnis
zu führen, indem neben Angaben zum Produkttyp die Fristen der sicherheitstechnischen
Kontrollen dargelegt werden sollen. Für die in Anlage 1 und 2 aufgeführten
Medizinprodukte muß darüber hinaus auch ein "Medizinproduktebuch"
geführt werden. Darin sollen verschiedene Angaben zum Produkt vermerkt
sein. Wichtiger Bestandteil sind die Ergebnisse durchgeführter
Prüfungen sowie Fristen und andere Angabe zu den nächsten
Prüfungen. Wesentliche Änderungen zur MedGV zeigen sich vor
allem in den Bereichen der Zulassungen und der Meldungen. War in der
MedGV noch eine Reihe von Vorgaben zur Zulassung der Produkte definiert
(Klassifizierung gemäß Listen im Anhang, Vorschriften zur
Bauartprüfung u.ä.), so ist dieser Bereich in der Betreiberverordnung
komplett ausgeklammert. Fragen nach gesetzeskonformer Zulassung sind
bereits umfassend im Medizinproduktegesetz und den Anhängen der
Richtlinien 93/42/EWG geregelt. Im Bereich der Meldung über Unfall-
und Schadensfälle gibt es Ergänzungen zu den bislang unter
MedGV bestehenden Vorgaben. War es in der MedGV noch so geregelt, daß
lediglich Funktionsausfälle und Funktionsstörungen der zuständigen
Behörde gemeldet werden mußten, die zu einem Personenschaden
geführt haben, geht die Betreiberverordnung hier, in Angleichung
an die Vorgaben des Medizinproduktegesetzes, noch ein Stück weiter.
So ist nun vorgesehen, daß sich auch die Betreiber am sogenannten
"Medizinprodukte Beobachtungs- und Meldesystem" beteiligen.
Dieses Meldesystem, in der Medizinprodukterichtlinie und im Medizinproduktegesetz
definiert, sieht vor, daß Vorkommnisse (schwerwiegende Verschlechterung
des Gesundheitszustands) an die zuständige Behörde zu melden
sind. Über die Forderungen der MedGV hinaus müssen aber auch
Beinahevorkommnise gemeldet werden, d.h. auch die Möglichkeit,
daß ein Patient, Anwender oder Dritter zu Schaden hätte kommen
können ist bereits meldepflichtig. Die hierfür zuständige
Behörde ist das Bundesinstitut für Medizinprodukte und Arzneimittel
(BfArM) in Berlin.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß mit der Medizinproduktebetreiberverordnung
umfassende Verpflichtungen zur Durchführung unterschiedlichster
Kontrollen an den eingesetzten Medizinprodukte auf die Betreiber zukommen
- verbunden mit der entsprechenden Nachweis- und Dokumentationspflicht.
Denn die Nichteinhaltung der Vorgaben ist, wie so oft, mit Bußgeld
strafbewährt.
(Veröffentlicht in Krankenhaustechnik 6/98)
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